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   FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08   

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FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08 (https://dejure.org/2009,16153)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.07.2009 - 6 K 3559/08 (https://dejure.org/2009,16153)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 6 K 3559/08 (https://dejure.org/2009,16153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG, Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 EWGRL 388/77, Art 98 Abs 2 EGRL 112/2006, EURLUmsG, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG
    Umsätze einer Zauberin unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstler; Zauberei; Zauberkunst; Ermäßigter Steuersatz; Vergleichbare Darbietung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus einer Tätigkeit als Zauberkünstler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einheitliche Behandlung von aufgrund ihrer Gleichartigkeit in Wettbewerb stehenden Leistungen i.R.d. Auslegung des nationalen Begriffs "Theater"; Tätigkeit eines Zauberers als ausübender Künstler im Falle des Erbringens eigenschöpferischer Leistungen durch das Erstellen ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuersätze bei der Umsatzsteuer
    Ermäßigter Steuersatz
    Theater, Orchester, Museen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG)
    Zauberkünstler
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.10.2003 - V R 86/01

    Steuerbegünstigte Theatervorführung

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Auf diese Weise sollen die Mitgliedsstaaten die Möglichkeiten habe, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher bestimmter kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2005 12 K 459/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 911).

    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass für Leistungen der normale Steuersatz gilt, sind die Bestimmungen eng auszulegen, wobei die Auslegung grundsätzlich nach der gewöhnlichen Bedeutung zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/ Spanien, amtliche Sammlung 2001, I-445, Rdnr. 20, BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Unter dem Begriff der Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

    Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen daher nicht nur Schauspiel-, Tanz- und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprech- Musik- und Tanzdarbietung; wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Der gleichzeitig vorhandene Unterhaltungscharakter dieser Darbietungen schließt dabei die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995, 519 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruht.

  • BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94

    Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, um den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen, müsse der Darbietende - nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofes (BFH) in seiner Entscheidung vom 26. April 1995 XI R 20/94 - selbst als Veranstalter auftreten.

    Unter dem Begriff der Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur die Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten (also Theatervorführungen im engeren Sinne) zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).

    So hat auch der BFH in seiner Entscheidung vom 26. April 1995 (XI R 20/94, BStBl II 1995, 519) die Voraussetzungen, dass der Darbietende Veranstalter seiner Darbietung ist und seine Darbietung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache, ausschließlich auf die 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 bezogen, die nach damaliger Fassung ausdrücklich nur die "Veranstaltung von Theatervorführung und Konzerten durch andere Unternehmer" begünstigte.

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 20/94, BStBl II 1995, 519 und vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984) hinreichend geklärt sind und die Entscheidung auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beruht.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Auch das Bundesverfassungsgericht spricht im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes von der zwingenden Notwendigkeit neben dem "Werkbereich" der Kunst auch ihren "Wirkbereich" - also die Ausübung bzw. Präsentation der Kunst zu schützen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188 f.).

    Es darf sich - so das BVerfG - nicht primär um Mitteilung, sondern es muss sich den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers handeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188 f.).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-109/02

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Der nationale Gesetzgeber hat daher auch nicht die Freiheit, den Kreis derer, deren Leistungen dem ermäßigten Satz unterliegen, willkürlich zu beschränken (EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 Rs. C-109/02, amtliche Sammlung 2003 I-12691, vgl. auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101).

    Die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG, Bundesgesetzblatt I 2004, 3310) dient der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 23. Oktober 2003 im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-109/02, amtliche Sammlung 2003 I-12691).

  • FG Niedersachsen, 17.06.2009 - 5 K 232/08

    Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a Umsatzsteuergesetz

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Überträgt man diese Kunstbegriffe auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 17. Juni 2009 5 K 232/08, zitiert nach juris), so ist die Klägerin als ausübende Künstlerin tätig geworden.
  • BFH, 18.08.2005 - V R 50/04

    Konzertbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Der nationale Gesetzgeber hat daher auch nicht die Freiheit, den Kreis derer, deren Leistungen dem ermäßigten Satz unterliegen, willkürlich zu beschränken (EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 Rs. C-109/02, amtliche Sammlung 2003 I-12691, vgl. auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Der BFH sieht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Tätigkeit als künstlerisch an, wenn diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine "bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe" erreicht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BStBl II 1992, 353).
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Da es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass für Leistungen der normale Steuersatz gilt, sind die Bestimmungen eng auszulegen, wobei die Auslegung grundsätzlich nach der gewöhnlichen Bedeutung zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/ Spanien, amtliche Sammlung 2001, I-445, Rdnr. 20, BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85

    Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Hierbei liege eine in diesem Sinne eigenschöpferische Leistung vor, wenn eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft in der Leistung zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BStBl II 1987, 376 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 459/00

    Umsatzsteuerermäßigung einer Stripteaseshow von Männern

    Auszug aus FG Hessen, 08.07.2009 - 6 K 3559/08
    Auf diese Weise sollen die Mitgliedsstaaten die Möglichkeiten habe, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher bestimmter kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2005 12 K 459/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 911).
  • FG Münster, 26.11.2020 - 5 K 2414/19

    Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Er war unter Bezugnahme auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.07.2009, Az. 6 K 3559/08, der Ansicht, dass seine Leistungen in Form der Auftritte als Zauberkünstler vollständig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien.

    Entsprechend des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, könnten Leistungen eines Zauberkünstlers grundsätzlich aber dann als theaterähnliche Leistung eingestuft werden, wenn sich der Zauberer als ausübender Künstler betätige, wobei der Begriff des ausübenden Künstlers steuerrechtlich nicht definiert sei.

    Auch eine Vergleichbarkeit der Aufführungen des Klägers mit den theatermäßigen Darstellungen in dem vom Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris) entschiedenen Fall sei nicht gegeben.

    Auf diese Weise sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677; vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005, 12 K 459/00, EFG 2005, 911; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Infolgedessen sind bei der Auslegung der nationalen Begriffe "Theater" und "den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen" speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Der BFH sieht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kunstbegriffs im Ertragssteuerrecht eine Tätigkeit als künstlerisch an, wenn diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine "bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe" erreicht (BFH, Urteil vom 11.07.1991, IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Überträgt man diese Kunstbegriffe auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.06.2009, 5 K 232/08, juris; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris), so ist der Kläger als ausübender Künstler tätig geworden.

    Daher können auch die Leistungen eines Zauberkünstlers als eine theaterähnliche Leistung eingestuft werden, wenn sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietétheaters vergleichbar sind (Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris, m.w.N.).

    Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen daher nicht nur Schauspiel-, Tanz- und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietung, wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist und nicht der Ort (Schauspielhaus, Stadion, Konzerthalle usw.) oder die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters, z.B. Ensemble und Spielplan (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Es widerspräche dem im Umsatzsteuerrecht geltenden Neutralitätsgebot, wenn die Leistungen der Solisten/ausübenden Künstler, die für einen Veranstalter (hier für denjenigen, der die Familien- oder Firmenfeier ausrichtet) tätig sind, anders behandelt würden als die Leistungen der Solisten/ausübenden Künstler, die ihre Leistungen unmittelbar gegenüber den Besuchern erbringen (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris, Rn. 22).

  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 3185/19

    Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Auf diese Weise sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, durch einen niedrigeren Steuersatz zugunsten der Besucher kultureller Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 25.02.2015, XI R 35/12, BStBl II 2015, 677; vom 09.10.2003, V R 86/01, BFH/NV 2004, 984; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005, 12 K 459/00, EFG 2005, 911; Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Bei der Auslegung der nationalen Begriffe "Theater" und "den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen" sind speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

    Unter die Begünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen daher nicht nur Schauspiel-, Tanz- und Musikaufführungen, sondern auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietung, wobei maßgebend für die Vergleichbarkeit mit diesen begünstigenden Darbietungen allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung ist und nicht der Ort (Schauspielhaus, Stadion, Konzerthalle usw.) oder die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters, z.B. Ensemble und Spielplan (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 08.07.2009, 6 K 3559/08, juris).

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 16 K 290/09

    Ermäßigter Steuersatz für Konzerte und vergleichbare Darbietungen eines

    24 Danach steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, dass der Kläger nicht selbst als Veranstalter auftrat, sondern seine Leistungen gegenüber Veranstaltern erbrachte (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 08.07.2009 6 K 3559/08, n.V.; Klenk in Sölch/Ringleb, § 12 Rdn. 260 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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